Neue Coronaschutzverordnung ab 16.01.22

Liebe Mitglieder,

anbei findet ihr unsere ab dem 16.01.2022 geltende Coronaschutzverordnung. Wir bitten euch diese zu berücksichtigen. 

 

Bestimmungen ab 16.01.2022

Die Landesregierung hat eine neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die ab dem 13.01.2022 in Kraft tritt. Die für den Bereich des Tanzsports in Nordrhein-Westfalen besonders wichtigen Informationen zu Zugangsbeschränkungen (und Testpflichten) sind mit gebührender Sorgfalt nachstehend zusammengefasst, wobei für die Richtigkeit der Ausführungen keine Gewähr übernommen werden kann.

 

2G+ (geimpft/genesen + getestet/geboostert)
für Sportler*innen

Die gemeinsame Sportausübung (einschließlich Wettkampf und Training) in Innenräumen […] darf nur noch von immunisierten Personen (vollständig geimpft* oder genesen) ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis (bei Zutritt Antigen-Schnelltest max. 24 Stunden / PCR-Test max. 48 Stunden) verfügen.

Diese grundlegenden Vorgaben werden durch einige Ausnahmen abgeschwächt:

Erwachsene & Jugendliche/Schüler*innen ab dem 16. Geburtstag

Die zusätzliche Testpflicht entfällt für 

  1. Personen mit Auffrischungsimpfung***,
  2. Personen mit zwei Impfungen, deren Zweitimpfung min. 14 Tage und max. 90 Tage zurückliegt,
  3. Genesene, deren Infektion min. 28 und max. 90 Tage zurückliegt,
  4. Genesene (Nachweis über positiven PCR-Nachweis), die min. eine zusätzliche Impfung haben.

 

*** Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 16.01.2022 die Ausnahmen von der Testpflicht geändert:

  1. Als Auffrischungsimpfung gelten immer drei Impfungen. Jegliche Kombination der zugelassenen Impfstoffe möglich.
  2. Dies gilt auch für Geimpfte mit Johnson & Johnson (Erstimpfung J&J plus eine Weitere reicht nicht mehr aus, wenn die Zweitimpfung mehr als 90 Tage her ist!)

DTV-Startlizenz-Inhaber*innen

Übergangsweise ist die Teilnahme für Nicht-Immunisierte an DTV-Wettkämpfen (inkl. Training) auch mit einer ersten Impfung und zusätzlichem PCR-Test (bei Zutritt max. 48 Stunden) möglich. Dies gilt inkl. aller Kaderathlet*innen an Stützpunkten.

Schüler*innen ab dem 16. Geburtstag

Statt des zusätzlichen Testnachweises können Schüler*innen ab dem 16. Geburtstag auch eine Bescheinigung der Schuleund einen Schülerausweis vorlegen.

Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag

Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sind immunisierten und getesteten Personen gleichgestellt. Sie benötigen weder einen Impf- noch einen Testnachweis. Der Altersnachweis erfolgt durch Kinder-/Personalausweis, Schülerausweis oder ähnliches. Ersatzweise genügt für die Glaubhaftmachung der Identität auch eine Erklärung und das Ausweispapier der Eltern.

 

2G (geimpft/genesen)
für Zuschauer*innen sowie Begleitpersonen von Kindern

Der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauer*innen darf nur noch von immunisierten Personen (vollständig geimpft oder genesen) in Anspruch genommen werden.

Für Begleitpersonen (z. B. Eltern) gilt dasselbe. Wichtig: Sofern diese aktiv am Sportgeschehen teilnehmen (z. B. Eltern-Kind-Angebote) fallen diese ebenfalls unter die 2G+ Regel.

 

3G (geimpft/genesen/getestet)
für u. a. Trainer*innen, Turnierleiter*innen, Wertungsrichter*innen, ehrenamtlich und freiwillig Mitarbeitende

Diese Personen müssen immunisiert (vollständig geimpft oder genesen) oder getestet (bei Zutritt Antigen-Schnelltest max. 24 Stunden / PCR-Test max. 48 Stunden) sein. Nicht-Immunisierte müssen während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen.

 

Es gilt außerdem:

  • Gesellige Veranstaltungen (z. B. Vereinsfeste, Tanzpartys) und Tanzveranstaltungen, die nicht ausschließlich sportlicher Natur sind, bleiben weiterhin untersagt.
  • Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung sind von den Vereinsverantwortlichen oder ihren Beauftragten bei Zutritt zu kontrollieren und mit einem amtlichen Ausweispapier abzugleichen.
  • Für Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, aus dem hervorgeht, dass sie derzeit oder in den vergangenen sechs Wochen aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden konnten, gilt die 2G-Regel nicht. Diese Personen müssen aber einen negativen Testnachweis (bei Zutritt Antigen-Schnelltest max. 24 Stunden / PCR-Test max. 48 Stunden) vorlegen.
  • Bei Veranstaltungen (z. B. Turniere) darf oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Personen die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität und insgesamt höchstens 750 Personen liegen (inkl. gleichzeitig anwesende Zuschauer*innen und Teilnehmende). Trainer*innen, Turnierleiter*innen, Wertungsrichter*innen, ehrenamtlich und freiwillig Mitarbeitende werden nicht mitgezählt.
  • Wenn keine oder nicht ausreichend Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze besetzt werden.